Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tomm Gadient Fotografie & Content Creation [CHE-463.986.775]

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Tomm Gadient Fotografie & Content Creation, Neuwiesstrasse 25, 7050 Arosa („Fotograf“) und dem Kunden oder der Kundin („Kunde“) (Fotograf und Kunde zusammen die „Parteien“, jede einzeln eine „Partei“), soweit keine speziellen Vereinbarungen getroffen werden.

I. Ausführung des Auftrags

  1. Gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erbringt der Fotograf für den Kunden eine fotografische Dienstleistung („fotografische Arbeit“). Jede Wiedergabe der Ergebnisse der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten-)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als „Exemplar der fotografischen Arbeit“ oder als „Exemplar“.
  2. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit vollständig dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
  3. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  4. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.
  5. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig und für die gesamte erforderliche Dauer zur Verfügung stehen.
  6. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  7. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben beim Fotografen und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Der Kunde ist nach Erfüllung des Auftrages verpflichtet, das übermittelte Bildmaterial innert 30 Tagen herunterzuladen und selbst zu Archivieren. Die Archivierung von Bildmaterial ist nicht rechtlich bindend und kann vom Fotografen zu jeder Zeit, ohne Benennung der Gründe gegenüber dem Kunden, oder des Auftraggebers beendet werden.

II. Honorar und Stornierungsregelung

  1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zzgl. MwSt geschuldet und – vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf folgendes Konto in CHF effektiv: Tomm Gadient Fotografie & Content Creation, Graubündner Kantonalbank, IBAN: CH88 0077 4010 4507 5860 0. Rabatte oder Skonti dürfen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
  2. Ohne anderweitige Vereinbarung gelten folgende Konditionen: Die Bezahlung des Honorars erfolgt zur Hälfte mit der Auftragserteilung und die andere Hälfte nach Abschluss des Auftrages. Solange die Zahlung der ersten Hälfte des Honorars nicht erfolgt ist, ist die Beauftragte Person nicht an den Vertrag gebunden.
  3. Verschiebt der Kunde eine Aufnahme Sitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen aus diesen AGB nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF („Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten“) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  4. Erfolgt eine Stornierung aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen, suchen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen und in guten Treuen einen neuen Termin. Kann ein neuer Termin gefunden werden, erhält der Fotograf für den entfallenen Termin einen zusätzlichen Betrag im Umfang des jeweiligen Viertels des entsprechenden Honorars. Kann innert 30 Tagen kein neuer Termin gefunden werden, gilt auch diesfalls die Regelung gemäss vorstehender Ziffer II.2.
  5. Sollte eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt werden, entstehen folgende Mahnkosten: Erinnerung CHF 0.-, Mahnung CHF 25.-. Die Kosten des Zahlungsbefehl und Betreibung gehen zu Lasten des Schuldners.
  6. Für die Berechnung von Reisekosten im Zusammenhang mit Zugfahrten in der 1. Klasse wird der entsprechende Tarif herangezogen. Die tatsächlichen Ticketpreise können je nach Verfügbarkeit, Zeitpunkt der Buchung und Sonderangeboten variieren.
  7. Bei der Berechnung von Reisekosten für Autofahrten wird ein Kilometerpreis zugrunde gelegt, der auf aktuellen Durchschnittswerten basiert.
  8. Ist es Tomm Gadient Fotografie & Content Creation aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Unfall, Krankheit, Todesfall in der Familie oder anderen schwerwiegenden Gründen nicht möglich den Auftrag auszuführen, so entfallen die vereinbarten Kosten. In diesem Fall kann der Fotograf  rechtlich nicht belangt werden, sowie kein Schadensersatz gefordert. In diesem Fall ist der Fotograf bemüht, einen Ersatz zu finden, der auf eigene Rechnung mit seinen oder ihren Leistungen arbeitet.

III. Haftung und Versicherung

  1. Die Haftung des Fotografen, einschliesslich der Haftung für Hilfspersonen, ist bis zum gesetzlich erlaubten Mass ausgeschlossen. Der Fotograf schliesst in Zusammenhang mit diesem Vertrag keine Versicherungen ab. Dies liegt in der Verantwortung des Kunden.
  2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden und den Fotografen

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarung widrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild- Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.
  4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
  5. Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, Social Media, an Kunstausstellungen etc.
  6. Entgegen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung hat der Fotograf jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

V. Rechte Dritter

  1. Soweit der Kunde dem Fotografen Weisungen über zu fotografierende Personen, Gegenstände oder Locations erteilt hat, ist es Sache des Kunden dafür zu sorgen, dass die Abbildungen dieser Personen, Gegenstände oder Locations für den vorgenannten Zweck zulässig sind und keine Drittrechte verletzen. Entsprechende Zustimmungen und Rechte von Dritten holt der Kunde ein bzw. gelten als hiermit erteilt, soweit der Kunde dazu selbst berechtigt oder bevollmächtigt ist. Für diesbezügliche Drittansprüche hält der Kunde den Fotografen vollumfänglich schadlos.
  2. Im Übrigen hat der Kunde den Fotografen bei Eingang eines Bewilligungs Gesuches gemäss dem hier vorstehenden Absatz über allfällige Kollisionen des geplanten Verwendungszweckes mit Drittrechten aufzuklären, andernfalls der Kunde den Fotografen auch für solche Drittansprüche vollumfänglich schadlos zu halten hat.

VI. Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, beschlägt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieser AGB nicht. Unwirksame oder nicht durchsetzbare Teile sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommt.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich das schweizerische materielle Recht anwendbar. unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Bestimmungen und internationalen Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.